Anhebung der Höchstaltersgrenze
Im öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein fehlen immer mehr Fachkräfte. Die Landesregierung will das ändern. Rückwirkend zum 1. Januar 2023 wurde die Altersgrenze für externe Bewerber von 45 auf 50 Jahre angehoben.
Hierfür hatten sich Gewerkschaften und Verbände jahrelang eingesetzt. Indem das Land nun Personen im Alter von ca. 40 bis 50 Jahren den Zugang ins Beamtenverhältnis ermöglicht, zielt es natürlich vor allem auf Quer- und Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den öffentlichen Dienst.
Die Änderung der Altersgrenze für die Verbeamtung hat der Gesetzgeber im Rahmen der aktuellen Haushaltsbeschlüsse in Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 22.03.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156 ff) rückwirkend vorgenommen. Mit der Neufassung des § 48 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) ist die Verbeamtung in Schleswig-Holstein nun bis zum Erreichen des 50. Lebensjahrs möglich – vorausgesetzt die weiteren Voraussetzungen für eine Verbeamtung (u.a. fachliche und gesundheitliche Eignung) liegen ebenfalls vor.
Diese Anhebung kann sich auch auf die Personen auswirken, deren Verbeamtung in der Vergangenheit allein aufgrund der Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 45 Jahren abgelehnt worden war und die aktuell das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Weitere Schritte seien nötig, um Menschen mit Spezialwissen langfristig zu halten. So betrachtet der dbb Beamtenbund und Tarifunion Schleswig-Holstein die Änderung als einen von vielen Bausteinen. "Das Personalgewinnungsproblem im öffentlichen Dienst lösen wir so nicht. Es muss weiter gehen", so Kai Tellkamp, Landesvorsitzender. Notwendig sei eine konkurrenzfähige Bezahlung und die Arbeitszeitregelung. Besonders gesucht im öffentlichen Dienst sind demnach derzeit Ingenieure, IT-Fachkräfte sowie Juristen.
Betroffene können daher nun auf dem Dienstweg einen erneuten formlosen Antrag auf Verbeamtung stellen. Darin kann auch ein Verweis auf diese Anhebung der Altersgrenze aufgenommen werden.
Bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze von nun 50 Jahren kommt eine Verbeamtung auch weiterhin nur mit einer Zustimmung des Finanzministeriums (§ 48 Abs. 3 LHO) bzw. in den Ausnahmefällen des § 48 Abs. 2 LHO in Betracht.